Pflicht zur Amtsübernahme und Ablehnung
Nach § 31 Satz 1 GVG ist das Amt des Schöffen ein Ehrenamt, d. h. Gewählte sind verpflichtet, das Amt anzunehmen und dürfen es nur aus den gesetzlich geregelten Gründen ablehnen. Der für Arbeitgeber wichtigste Fall ist, dass die Ausübung des Amtes für den Schöffen oder den Arbeitgeber bzw. dessen Unternehmen wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet. Denkbar ist dies vor allem in Kleinunternehmen des Handwerks oder des Dienstleistungsgewerbes.
Eine Erlaubnis des Arbeitgebers oder Dienstherrn zur Ausübung des Amtes ist nicht erforderlich. Entsprechende Ansinnen, von denen man immer wieder hört, sind rechtswidrig.
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Schöffenwahl 2023
Ziel der Kampagne der PariJus gGmbH ist, die Qualität der Beteiligung des Volkes an der Strafjustiz und damit die Rechtsprechung insgesamt zu verbessern.