Entbindung von einzelnen Sitzungstagen


Die Pflicht zur Ausübung des Amtes kann für den Hauptschöffen an einem Sitzungstag entfallen, wenn eine der Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 GVG vorliegt, d. h. der Schöffe am Erscheinen (infolge Krankheit, Unfall usw.) körperlich gehindert oder die Sitzungsteilnahme nicht zumutbar ist. Nicht jede Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung bedeutet automatisch, dass der Schöffendienst unmöglich ist. Die wegen Sehnenscheidenentzündung arbeitsunfähige Stenotypistin kann gleichwohl den Schöffendienst versehen.

„Unzumutbar“ kann der Schöffendienst auch sein, wenn ein bestimmter Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung unverzichtbar ist und bei seiner Abwesenheit größerer Schaden für den Betrieb entstehen könnte. Die Unzumutbarkeit ist auch aus der Interessenlage des Arbeitgebers zu betrachten, allerdings auch hier mit der Maßgabe, dass die Beurteilung der Unzumutbarkeit aus der verfassungsrechtlichen Sicht streng beurteilt werden muss, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Gerichts.

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Schöffenwahl 2023

Ziel der Kampagne der PariJus gGmbH ist, die Qualität der Beteiligung des Volkes an der Strafjustiz und damit die Rechtsprechung insgesamt zu verbessern.