Entschädigung, Steuern, Sozialabgaben, Unfallversicherung


1. Entschädigung für Verdienstausfall
2. Sonstige Entschädigungen
3. Steuern und Sozialabgaben
4. Unfallversicherung


1. Entschädigung für Verdienstausfall

Arbeitsrechtlich haben ehrenamtliche Richter für die Dauer ihres Einsatzes beim Gericht gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung nach § 616 BGB, weil die Dienstleistung als „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist. Allerdings handelt es sich bei dieser Regelung um sog. „nachgiebiges Recht“, d. h. sie kann durch Arbeits- oder Tarifvertrag abbedungen werden. Davon wurde z. B. in den „Tarifverträgen öffentlicher Dienst“ (TVöD) Gebrauch gemacht. Nach § 29 TVöD besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Lohnes oder Gehaltes nach § 616 BGB nur, „soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können“. Daraus schließt die Rechtsprechung bei öffentlichen Bediensteten, die in Gleitzeit arbeiten, dass außerhalb der Kernzeit ehrenamtliche Richter frei sind in ihrer Verteilung von Freizeit und Arbeitszeit und damit weder die Zeit bei Gericht dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben wird, noch ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts besteht. § 29 TVöD (ggf. nach ihrer Verlegung) zwingt dazu, die Zeit bei Gericht außerhalb der Kernzeit als Freizeit und nicht als möglicherweise versäumte Arbeitszeit zu definieren.

Soweit ehrenamtliche Richter einen Verdienstausfall erleiden, haben sie einen Anspruch auf Entschädigung (§ 18 JVEG). Die Erstattung ist auf die Vergütung anzurechnen. Ehrenamtliche Richter „verdienen“ in ihrem Amt nichts. Sie werden nur für erlittenen Verlust entschädigt – und dies nicht immer in vollem Umfang. Der Erstattungsanspruch ist zeitlich auf maximal 10 Stunden und finanziell auf maximal 29,00 € pro Stunde (bzw. in Umfangsverfahren auf die erhöhten Sätze nach § 18 Satz 2 und 3 JVEG) brutto einschließlich des Arbeitgeberanteils an den Sozialabgaben begrenzt. Der Berechnung wird die Zeit, die der Schöffe im Gericht verbringt, sowie für die An- und Abreise zugrunde gelegt. Kann ein Schöffe vor der Hauptverhandlung oder nach ihrem Ende nicht die Arbeit aufnehmen (z. B. Schichtarbeiter), wird auch dieser Ausfall in die Berechnung der Erstattung einbezogen.

Das JVEG behandelt Personen, die einen eigenen Haushalt für sich und mindestens einer weiteren Person führen, wie Berufstätige und erkennt ihnen eine eigene Entschädigung in Höhe von 17,00 €/Std. zu. Die zeitliche Berechnung erfolgt bei der Entschädigung für den Verdienstausfall.

Teilzeitbeschäftigte erhalten für die Zeit bei Gericht, die in die Arbeitszeit fällt, Entschädigung für Verdienstausfall und – soweit sie einen Haushalt für mehrere Personen führen – für die Zeit außerhalb der Arbeitszeit die Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung in Höhe von 17,00 €/Std. (§ 17 JVEG).

2. Sonstige Entschädigungen

Die Zeitversäumnis, die ehrenamtliche Richter durch die Teilnahme an der Gerichtsverhandlung erleiden, entschädigt das JVEG mit 7,00 € je Stunde. Die Fahrtkosten, die bei der An- und Abreise entstehen, werden für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nach tatsächlichem Aufwand (ggf. Benutzung der 1. Wagenklasse) und für die Anreise mit dem Pkw mit 0,42 €/km entschädigt. Sonstige Aufwendungen, insbesondere die Kosten für eine notwendige Vertretung oder Begleitperson werden nach Aufwand erstattet.

Text des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) §§ 1-7, 15-18

siehe auch << Interessenten > Entschädigung >>

3. Steuern und Sozialabgaben

Der Verdienstausfall, der von der Gerichtskasse erstattet wird, ist – da er die auf diesen Teil des Einkommens entfallende Lohn- bzw. Einkommensteuer sowie den Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Anteil an den Sozialabgaben enthält – wie das normale Einkommen zu versteuern; die Sozialabgaben sind an die einzugsberechtigte Krankenkasse zu entrichten. Da die Berechnung der Abgaben für die Schöffen schwierig sein dürfte, kann der Erstattungsanspruch gegenüber der Gerichtskasse an den Arbeitgeber abgetreten werden. Dieser führt Steuern und Sozialabgaben dann an die zuständigen Stellen ab. Dazu bedarf es der Übereinstimmung mit dem Arbeitgeber, der allerdings den Vorteil hat, bürokratische Aufwendungen zu sparen.

Die Entschädigung für die Zeitversäumnis oder für besonderen Aufwand (Tagegeld bei längeren auswärtigen Verhandlungen, notwendige Vertretung oder Begleitung) sind nicht zu versteuern und werden auch nicht zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen.

Wird das Entgelt eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers infolge seiner ehrenamtlichen Richtertätigkeit gemindert, ist möglicherweise auch der Beitrag zur Rentenversicherung geringer. In diesem Fall kann der Schöffe bei seinem Arbeitgeber beantragen, den Beitrag bis maximal zur Beitragsbemessungsgrenze nach dem Arbeitsentgelt, das er ohne die Schöffentätigkeit erzielt hätte, zu berechnen und vom Arbeitgeber abzuführen (§ 163 Abs. 3 SGB VI). Der Antrag kann nur für künftige Zahlungen gestellt werden. Der Arbeitgeber ist an diesen Antrag gebunden und führt den ungekürzten Beitrag ab. Er behält jedoch den normalerweise von ihm zu tragenden Arbeitgeberanteil, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt ohne ehrenamtliche Tätigkeit und dem Arbeitsentgelt mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit entfällt, vom Lohn bzw. Gehalt des Versicherten ein. Dieser ist insoweit durch die Brutto-Erstattung von der Justizkasse entschädigt worden.

4. Unfallversicherung

Schöffen sind – wie alle ehrenamtlichen Richter – auf dem Weg vom und zum Gericht sowie im Gerichtsgebäude gesetzlich gegen Körperschäden unfallversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII). Andere Schäden (z. B. der Sachschaden an einem Pkw bei einem Unfall auf dem Weg zum Gericht) sind nicht versichert. Den Sachschaden in dem genannten Beispiel muss er über seine Haftpflichtversicherung ausgleichen lassen.

Zur Erläuterung der sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen des Schöffenamtes sollten jeder Schöffe mit der Benachrichtigung über seine Wahl ein entsprechendes Merkblatt zur Information erhalten.

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