Glossar zum Schöffenamt

Im Glossar werden wichtige Begriffe zum Schöffenamt erläutert. Wenn Sie den gewünschten Begriff anklicken, wird der komplette Text angezeigt.
Allgemeine Abkürzungen sowie Abkürzungen von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Gerichten finden Sie hier.

  • Das Gericht trifft seine Entscheidungen nach Beratung durch Abstimmung mit der jeweils erforderlichen Mehrheit. Im Strafverfahren ist für jede Entscheidung über die Schuldfrage (ob die Tat dem Angeklagten nachgewiesen wurde) und die Rechtsfolgen der Tat (Strafe, Maßregeln der Besserung und Sicherung, Nebenfolgen) eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich (§ 263 Abs. 1 StPO). Über Verfahrensfragen (Beweisanträge, Ordnungsmittel, Vereidigung usw.) wird mit absoluter Mehrheit entschieden (§ 196 Abs. 1 GVG). Die Richter stimmen in einer vom Gesetz bestimmten Reihenfolge ab (§ 197 GVG).

  • Akten dokumentieren den Verlauf des Strafverfahrens seit Beginn der Ermittlungen durch die gesammelten und chronologisch geordneten Schriftstücke (Verfahrensakte) und die Sammlung und Dokumentation der Beweismittel (Beweismittelakte). Kenntnis vom Akteninhalt erhalten neben den Mitgliedern des Gerichts die Verfahrensbeteiligten sowie zur Erstattung eines Gutachtens auch Sachverständige. Schöffen haben im Laufe des Verfahrens die Möglichkeit, den Akteninhalt zur Kenntnis zu nehmen, soweit dies für die Entscheidung erforderlich ist (BGH, Urteil vom 26.03.1997, Az.: 3 StR 421/96; EGMR, Urteil vom 12.06.2008, Az.: 26771/03).

  • Bei einer gröblichen Verletzung seiner Amtspflichten ist der Schöffe seines Amtes zu entheben (§ 51 GVG). Die Entscheidung trifft ein Strafsenat des OLG auf Antrag des für die Angelegenheiten der Schöffen zuständigen Richters beim Amts- bzw. Landgericht nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des betroffenen Schöffen. Pflichtverletzungen sind z. B. die aktive Bekämpfung der verfassungsmäßigen Ordnung (OLG Dresden, Beschluss vom 13.09.2017, Az.: 2 (S) AR 32/17 – hier: durch Äußerungen in sozialen Netzwerken) oder die beharrliche Weigerung der Teilnahme an der Hauptverhandlung.

  • Nach diesem Grundsatz hat das Gericht in der Beweisaufnahme von Amts wegen, ohne dass es eines bestimmten Antrags der Verfahrensbeteiligten bedarf, den zu beurteilenden (wahren) Sachverhalt zu ermitteln. Er gilt in allen Tatsacheninstanzen der Straf- sowie allgemeinen und besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeiten. In den zivilrechtlichen Gerichtsbarkeiten, in denen sich Bürger als Kläger und Beklagte gegenüberstehen, gilt der sog. Beibringungsgrundsatz. Das Gericht urteilt nur im Rahmen der Tatsachen, die die Parteien vortragen und erhebt Beweis über die strittigen entscheidungserheblichen Tatsachen. Während nach dem Beibringungsgrundsatz das Gericht grundsätzlich bei einem übereinstimmend vorgetragenen (sog. unstreitigen) Sachverhalt diesen als wahr anzusehen hat, überprüft das Gericht nach dem Amtsermittlungsgrundsatz die Tatsachen auch dann auf ihre Wahrheit, wenn der Angeklagte sie gestanden hat. Auch die Staatsanwaltschaft unterliegt diesem Grundsatz mit der Folge, dass sie im Ermittlungsverfahren nicht nur die belastenden, sondern auch die entlastenden Umstände zu ermitteln hat (§ 160 Abs. 2 StPO).

  • Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, in Strafsachen erstinstanzlich für die Aburteilung leichter bis mittelschwerer Kriminalität zuständig. Die höchste Strafe, die beim Amtsgericht verhängt werden kann, beträgt in allgemeinen Strafsachen vier Jahre Freiheitsstrafe (§ 24 GVG), in Jugendstrafsachen fünf, bei Verbrechen bis zu zehn Jahre Jugendstrafe (§ 40 JGG  i. V. m. § 18 JGG).

  • Im Strafprozess die Bezeichnung des einer Straftat Verdächtigen, gegen den die öffentliche Klage (Anklage) der Staatsanwaltschaft vom Gericht zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet wurde. Im Ermittlungsverfahren wird er als Beschuldigter, nach Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens als Angeschuldigter bezeichnet.

  • Die Staatsanwaltschaft erhebt am Ende des Ermittlungsverfahrens Anklage (auch als öffentliche Klage bezeichnet), wenn ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten besteht, d. h. eine Verurteilung nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wahrscheinlich ist. Die Anklage erfolgt durch Einreichung der Anklageschrift und der Vorlage der Akten bei dem zuständigen Gericht.

  • Als Teil der Anklageschrift beinhaltet der Anklagesatz die Bezeichnung der Person des Angeklagten, die ihm zur Last gelegte Tat, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat sowie die verletzten Strafvorschriften. Der Anklagesatz wird zu Beginn der Hauptverhandlung vom Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft verlesen. Den Schöffen darf der Anklagesatz nach der Verlesung überlassen werden (Nr. 126 Abs. 3 RiStBV). Insbesondere wenn wegen mehrerer Taten und/oder gegen mehrere Angeklagte verhandelt wird, ist der Anklagesatz für Schöffen ein wichtiges Arbeitsmittel.

  • Mit der Einreichung der Anklageschrift nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens wird die öffentliche Klage (Anklage) beim zuständigen Gericht erhoben. Die Anklageschrift besteht aus dem Anklagesatz und dem „wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen“, in dem der Staatsanwalt den Gang der bisherigen Ermittlungen und seine Beweisführung zur mutmaßlichen Täterschaft darlegt (§ 200 StPO).

  • Sprachliche Mitteilung eines Zeugen zu einem Sachverhalt in Verbindung mit der angeklagten Tat. In bestimmten Fällen (Ehe, Verwandtschaft, Berufszugehörigkeit u. Ä., §§ 52 ff. StPO) hat der Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht, das ihn berechtigt, vollständig die Aussage zu verweigern. Würde er sich bei wahrheitsgemäßer Antwort einzelner Fragen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen, kann er insoweit von einem Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) Gebrauch machen. Die Aussage des Zeugen ist begrifflich vom Gutachten des Sachverständigen und der Einlassung des Angeklagten zu unterscheiden.

  • Bei Vorliegen bestimmter Umstände sind Schöffen wie hauptberufliche Richter von der Mitwirkung an einem Strafverfahren ausgeschlossen (§ 22 ff. StPO), z. B. bei enger Lebensbeziehung zu dem Angeklagten oder Verletzten, einer früheren Mitwirkung in demselben Verfahren oder unmittelbarer persönlicher Betroffenheit von der angeklagten Tat.

  • Die Ablehnung eines (auch ehrenamtlichen) Richters wegen Besorgnis der Befangenheit kann gerechtfertigt sein, wenn aus objektiver Sicht Zweifel an einer unvoreingenommenen Einstellung bestehen (§ 24 Abs. 2 StPO). Es kommt nicht darauf an, ob der Richter wirklich befangen ist. Die objektiven Tatsachen können sich aus der Person des Abgelehnten, aus dessen Verhalten oder seinen Äußerungen ergeben.

  • Bevor Entscheidungen getroffen werden, zieht sich das Gericht zur Beratung zurück. Sie ist geheim und wird vom Vorsitzenden geleitet. In der Regel steht dazu ein an den Gerichtssaal angeschlossenes Beratungszimmer zur Verfügung. An der Beratung dürfen nur die zur Entscheidung berufenen Richter (also nicht die Ergänzungsschöffen) und bestimmte weitere Personen teilnehmen – Referendare, wissenschaftliche Hilfskräfte usw. (§ 193 GVG). 

  • Alle Mitglieder des Gerichts haben über den Hergang von Beratung und Abstimmung zu schweigen, auch nach dem Ende ihrer Amtszeit (§ 43 DRiG, bezüglich der ehrenamtlichen Richter § 45 Abs. 1 DRiG). Das Beratungsgeheimnis soll die Unabhängigkeit des Gerichts schützen.

  • In einem Kollegialgericht ist Berichterstatter der Berufsrichter, der die Beratung und Entscheidung aufgrund seiner Aktenkenntnis zusammen mit dem Vorsitzenden vorbereitet und nach Urteilsverkündung den Entwurf der schriftlichen Gründe verfasst, anhand dessen das Gericht (die Berufsrichter) die Urteilsgründe berät.

  • Rechtsmittel gegen Urteile des Amtsgerichts (§§ 312 ff. StPO), mit dem in allgemeinen Strafsachen (gegen Erwachsene) durch die Kleine Strafkammer des Landgerichts das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überprüft wird. In Jugendstrafsachen ist für die Berufung gegen Urteile des Jugendrichters die Kleine Jugendkammer, gegen Urteile des Jugendschöffengerichtes die Große Jugendkammer zuständig. Die Berufungsverhandlung ist eine zweite Tatsacheninstanz, in der (ggf. alle) Beweise neu erhoben und gewürdigt werden.

  • Mit der Besetzungsrüge machen die Verfahrensbeteiligten eine nicht ordnungsgemäße Besetzung der Richterbank in einer laufenden Hauptverhandlung oder die Verletzung der Pflicht zur Mitteilung der Besetzung geltend. Geht das Gericht dem Besetzungseinwand in seiner Entscheidung nicht nach, kann die Revision gegen das Urteil mit der Fehlerhaftigkeit der Besetzung des Gerichts begründet werden. Die falsche Besetzung des Gerichts ist ein absoluter Revisionsgrund (§ 338 Nr. 1 Satz 1 StPO), da nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf.

  • Ein Beweis verschafft dem Gericht die Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache oder Behauptung durch ein zulässiges Beweismittel. Der Beweis ist erbracht, wenn für die Annahme der angeklagten Tat aufgrund bestimmter Tatsachen eine so hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt.

  • Grundsätzlich hat das Gericht von Amts wegen die für die Erforschung der Wahrheit notwendigen Beweise zu erheben (§ 244 Abs. 2 StPO). Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft oder der Angeklagte bzw. sein Verteidiger können ergänzend beantragen, über eine bestimmte Tatsache durch ein bestimmtes Beweismittel Beweis zu erheben. Das Gericht darf einen zulässigen Beweisantrag nur aus den in § 244 Abs. 3 Satz 3 StPO genannten Gründen ablehnen (z. B. weil die zu beweisende Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, das beantragte Mittel zum Beweis ungeeignet ist oder der Beweis nach Überzeugung des Gerichts bereits anderweitig erbracht ist).

  • Kernstück der Hauptverhandlung ist die Beweisaufnahme (§ 244 StPO) mit dem Ziel der Klärung, ob die angeklagte Tat dem Angeklagten nachzuweisen ist.

  • Jeder für den Nachweis der Straftat bzw. die Art und Höhe der Strafe wichtige Umstand muss durch ein gesetzlich vorgesehenes Beweismittel (Zeuge, Sachverständiger, Urkunde, richterlicher Augenschein) bewiesen werden. So werden etwa naturwissenschaftliche Tatsachen (z. B. DNA-Analysen) durch Gutachten von Sachverständigen in das Verfahren eingeführt. Die Einlassung des Angeklagten (z. B. als Geständnis) ist zwar für die Beweisführung von Bedeutung, aber kein Beweismittel, da der Angeklagte nicht zur Wahrheit verpflichtet ist.

  • Die Erhebung bestimmter Beweise ist gesetzlich verboten (§ 136a StPO), z. B. die Vernehmung eines Zeugen, der nicht auf ein bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht belehrt wurde. Aus dem Verbot, einen bestimmten Beweis zu gewinnen, folgt nicht notwendig auch das Verbot, den unzulässig erhobenen Beweis zu verwerten. Darüber entscheidet im Einzelfall das Gericht unter Beteiligung der Schöffen. Maßstab ist das Gebot des fairen Verfahrens.

  • Bezeichnung für die Überzeugungsbildung des Gerichts von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache aufgrund der Beweisaufnahme. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) ist der Richter nicht an zwingende Beweisregeln gebunden, eine Behauptung oder Tatsache für bewiesen zu halten. Allerdings ist bei Zweifeln über die Beweisbarkeit einer Tatsache zugunsten des Angeklagten zu entscheiden.

  • Oberstes Bundesgericht in Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit. In Strafsachen entscheidet er über Revisionen gegen Urteile der Land- und Oberlandesgerichte.

  • Neben den Berufsrichtern sind ehrenamtliche Richter gleichberechtigt an der Rechtsprechung beteiligt, stehen aber nicht in einem Dienstverhältnis zur Justiz. Die Schöffen in der Strafgerichtsbarkeit sind ehrenamtliche Richter mit einer besonderen Bezeichnung. Häufig werden ehrenamtliche Richter auch als Laienrichter bezeichnet.

  • Äußerungen des Angeklagten zur Sache.

  • Beendigung eines Verfahrens, zumeist ohne Urteil durch Beschluss des Gerichts. Hauptsächlich kommt eine Einstellung in Betracht, wenn
    - die Schuld des Angeklagten gering wäre (§ 153 StPO),
    - das Interesse an der Strafverfolgung durch Auflagen (z. B. Zahlung einer Geldbuße) und Weisungen (z. B. bestimmte Orte oder Personen zu meiden) beseitigt werden kann (§ 153a StPO) oder
    - die zu erwartende Strafe gegenüber anderen (bereits verhängten oder zu erwartenden) Strafen nicht ins Gewicht fällt (§ 154 StPO).
    Durch Urteil wird ein Verfahren beendet, wenn ein Verfahrenshindernis besteht (§ 260 Abs. 3 StPO), z. B. die angeklagte Tat verjährt ist. Die Staatsanwaltschaft kann (z. T. mit Zustimmung des Gerichts) bereits das Ermittlungsverfahren aus diesen Gründen einstellen, darüber hinaus aus alleiniger Kompetenz, wenn eine Straftat nicht nachgewiesen werden kann oder die Unschuld des Beschuldigten erwiesen ist (§ 170 Abs. 2 StPO).

  • Schöffe aus der Ersatzschöffenliste (§ 48 GVG), der vorsorglich bei einer Hauptverhandlung von längerer Dauer von Beginn an zusätzlich herangezogen wird für den Fall, dass ein Hauptschöffe wegen Krankheit, Besorgnis der Befangenheit oder aus sonstigen Gründen aus dem Spruchkörper ausscheidet (§ 192 Abs. 2, 3 GVG). An Beratung und Entscheidungen nimmt er erst teil, wenn er für den verhinderten Hauptschöffen nachrückt, darf aber während der Beweisaufnahme Fragen stellen (z. B. an Zeugen).

  • Erste einleitende Stufe eines Strafverfahrens, in dem die Staatsanwaltschaft das Vorliegen eines für die Anklage erforderlichen hinreichenden Tatverdachtes aufgrund der durch sie ermittelten Beweise prüft. Das Ermittlungsverfahren endet mit der Erhebung der Anklage oder der Einstellung des Verfahrens (§ 170 StPO).

  • (Frühere Bezeichnung: Hilfsschöffe). Die Heranziehung zur Hauptverhandlung erfolgt, wenn ein Hauptschöffe verhindert ist, im Laufe des Jahres ein neuer Spruchkörper gebildet wird, außerordentliche Sitzungen anberaumt oder Ergänzungsschöffen benötigt werden (§ 49 GVG). Für das gesamte Amts- bzw. Landgericht gibt es jeweils eine Ersatzschöffenliste und eine Jugendersatzschöffenliste. Zum Einsatz kommt der Ersatzschöffe, der zum Zeitpunkt des Vertretungs- bzw. Einsatzgrundes an erster Stelle der Liste steht. Nach dem Einsatz oder wenn er am Einsatz verhindert war bzw. nicht erreicht werden konnte, rückt er an das Ende der Liste und kommt erst wieder zur Verwendung, wenn er erneut an die Spitze der Liste gerückt ist. Der Ersatzschöffe ist kein Schöffe 2. Klasse, sondern kommt nur nach einem anderen Modus zum Einsatz.

  • Grundsätze, die die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter prägen, das Bewusstsein über die Verantwortung des Amtes schärfen und dazu befähigen, Verhalten und Entscheidungen selbstkritisch zu reflektieren. Maßstab des ethischen Verhaltens ehrenamtlicher Richter ist die Garantie für ein faires Verfahren.

  • Wesentlicher Grundsatz für ein rechtsstaatliches Verfahren, der beinhaltet, dass der Angeklagte nicht nur Objekt des Verfahrens ist, sondern auf das Verfahren Einfluss nehmen kann. Dazu zählen insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör, die Unabhängigkeit des Gerichts sowie die Unschuldsvermutung. Auf europäischer Ebene ist der Prozessgrundsatz in Art. 6 EMRK niedergelegt.

  • Der Vorsitzende hat den Schöffen auf Verlangen zu gestatten, Fragen an Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu stellen (§ 240 Abs. 2 StPO). Ausnahme: Zeugen unter 18 Jahren werden allein vom Vorsitzenden vernommen. Fragen dienen der Informationsgewinnung. Mit der Formulierung einer Frage wird die Antwort beeinflusst. Der Einsatz gezielter Fragetechnik sowie die verschiedenen Frageformen (W-Fragen, offene, geschlossene Fragen) sind daher auch von den Schöffen zu berücksichtigen, ggf. einzuüben.

  • Der Entzug der Freiheit ist entweder zeitlich begrenzt oder lebenslang (§ 38 StGB). Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe beträgt 15 Jahre, das Mindestmaß einen Monat. In den meisten Strafvorschriften sind besondere Mindest- und Höchstgrenzen angegeben. Diese eröffnen einen Strafrahmen, der dem Gericht bei der Strafzumessung ermöglicht, auf die Umstände des Einzelfalles angemessen zu reagieren. Für besonders schwere Straftaten wie Mord, Totschlag in besonders schwerem Fall oder Raub mit Todesfolge kann eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden.

  • Das freisprechende Urteil erfolgt, wenn sich die Unschuld des Angeklagten erweist oder begründete Zweifel an seiner Schuld bestehen (§ 267 Abs. 5 StPO). Die nicht erwiesene Schuld aufgrund von Zweifeln an der Täterschaft des Angeklagten ist der bei weitem häufigste Fall des Freispruchs.

  • Die Geldstrafe wird nach dem sog. Tagessatzsystem festgesetzt (§ 40 StGB). In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben. Die Zahl der Tagessätze bemisst sich nach der Schuld des Angeklagten zwischen 5 und 360 (bei mehreren Straftaten bis zu 720) Tagessätzen. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes errechnet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten zwischen 1 Euro und 30.000 Euro, wobei in der Regel das Nettoeinkommen zugrunde gelegt wird. Besondere Belastungen können berücksichtigt werden. Einkünfte des Täters, sein Vermögen usw. können bei der Bemessung eines Tagessatzes auch geschätzt werden, wenn der Angeklagte keine oder unglaubhafte Angaben macht. Wird die Geldstrafe nicht bezahlt und bleiben Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos, muss der Verurteilte eine sog. Ersatzfreiheitsstrafe antreten. Deshalb müssen Schöffen darauf achten, dass die Geldstrafe realitätsgerecht bemessen wird.

  • Nach der Straftheorie der Generalprävention soll die verhängte Strafe (auch) eine abschreckende Wirkung auf die Allgemeinheit haben. Daneben soll das Vertrauen der Gesellschaft in die Rechtsordnung und ihre Durchsetzung gestärkt werden. Dagegen fasst die Spezialprävention den einzelnen Täter ins Auge, der durch die Bestrafung von weiteren Straftaten abgehalten werden soll.

  • Der Begriff wird in mehrfacher Bedeutung verwendet:
    (a) der zur Entscheidung einer Rechtssache berufene Spruchkörper;
    (b) die nach der Gerichtsverfassung örtlich und sachlich zuständige Behörde (z. B. Amts- oder Landgericht);
    (c) das Gerichtsgebäude.

  • Die Gerichtssprache ist deutsch (§ 184 GVG). Das Gebot bezieht sich nicht nur auf die Art der Sprache, sondern auch auf die Verständlichkeit ihres Inhalts.

  • Verwaltungseinheit des Gerichts, die die Verwaltungsgeschäfte eines Spruchkörpers erledigt, z. B. dessen Akten verwaltet und Anordnungen zum Verfahren ausführt. Die Schöffengeschäftsstelle führt auch die Schöffenlisten, nach denen die Ladung der Haupt- und Ersatzschöffen erfolgt, und ist erster organisatorischer Ansprechpartner für die Schöffen.

  • Regelt vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres die personelle Zusammensetzung und sachliche Zuständigkeit eines Spruchkörpers im kommenden Jahr und bestimmt damit den gesetzlichen Richter. Zuständig für den Beschluss ist das Präsidium des Gerichts.

  • Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt: „Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.“ Die Gewährleistung des gesetzlichen Richters ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen rechtsstaatlichen Gebots auf Objektivität und Neutralität der staatlichen Gewalt. Damit wird ausgeschlossen, dass die Besetzung des Gerichts im Hinblick auf die Person oder die Tat des Angeklagten manipuliert werden kann. Da der Grundsatz (national wie europäisch) Verfassungsrang hat, muss der Vorsitzende bei einer Freistellung des Schöffen von einem Termin strenge Maßstäbe anlegen. Auch Mängel in der Person eines Richters (Schöffen) können zu einer unvorschriftsmäßigen Besetzung führen. Nicht vereidigte oder schlafende Schöffen werden als nicht anwesend betrachtet, sodass das Gericht nicht richtig besetzt ist. Fehler in der Besetzung können mit der Revision angefochten werden (sog. Besetzungsrüge).

  • Bezeichnung für das Einräumen des Angeklagten, die vorgeworfene Straftat begangen zu haben. Auch das Geständnis muss vom Gericht auf seine Richtigkeit überprüft werden.

  • Der Begriff bezieht sich auf den Wahrheitsgehalt einer Aussage anhand der Schlüssigkeit ihres Inhalts.

  • In Abgrenzung zur Glaubhaftigkeit (der Aussage) bezieht sich die Glaubwürdigkeit auf eine Person. Das Gericht hat im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen, ob bezüglich der persönlichen Merkmale (Auftreten, Interesse am Ausgang des Verfahrens usw.) eines Angeklagten oder Zeugen auf eine wahrheitsgemäße Aussage geschlossen werden kann.

  • Hauptschöffen werden am Ende eines jeden Jahres für das nächste Geschäftsjahr im Voraus auf die den einzelnen Spruchkörpern zugewiesenen Sitzungstage ausgelost (§ 45 GVG). Auf diese (potenziellen) Termine müssen sich die Hauptschöffen einstellen (z. B. bei der Urlaubsplanung). Vor dem tatsächlichen Termin erfolgt eine Ladung zur Hauptverhandlung. Die Verhinderung an einem Termin ist der Geschäftsstelle unverzüglich mitzuteilen. Bei Entbindung des Hauptschöffen von einem Termin wird ein Ersatzschöffe geladen.

  • Die Hauptverhandlung ist die entscheidende mündliche Verhandlung in einem Strafprozess (§§ 226 ff. StPO). Sie dient der Beweisaufnahme und Entscheidung über Schuld und ggf. Strafe des Angeklagten. Ihr Ablauf ist durch die StPO streng geregelt. Sie unterliegt den Prozessgrundsätzen der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und Öffentlichkeit.

  • Heranwachsender ist nach dem Jugendgerichtsgesetz jede Person vom 18. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr (§ 1 Abs. 2 JGG). Das Gericht hat im Einzelfall zu beurteilen, ob das allgemeine Strafrecht (für Erwachsene) oder das Jugendstrafrecht anzuwenden ist. Dabei wird auf die Reife des Täters abgestellt, ob es sich bei der Tat um eine jugendtypische Verfehlung handelt.

  • Die Urteilsformel „Im Namen des Volkes“ symbolisiert, dass im demokratischen Staat alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht (Art. 20 Abs. 2 GG).

  • Die Entscheidungsregel „Im Zweifel für den Angeklagten“ (lat., in dubio pro reo) ist ein rechtsstaatlicher Grundsatz im Strafverfahren, der insbesondere besagt, dass der Angeklagte freizusprechen ist, wenn nach der Beweisaufnahme begründete Zweifel an seiner Schuld bestehen (Art. 48 EU-Grundrechtecharta, Art. 6 EMRK). Die Zweifel müssen auch durch umfassende Würdigung aller Beweise nicht überwindbar sein. Im Grunde genommen ist der Zweifel-Satz nur eine andere Formulierung der Unschuldsvermutung, wonach jeder Beschuldigte solange als unschuldig zu betrachten ist, wie seine Schuld nicht (ohne vernünftige Zweifel) bewiesen ist.

  • Das Indiz ist der Anhaltspunkt (ein Verdachtszeichen) für oder gegen eine strafbare Handlung aufgrund von Tatsachen, die nicht unmittelbar die vorgeworfene Straftat beweisen, aber Rückschlüsse auf diese zulassen. Wie stark ein Indiz auf die Feststellung des Tatgeschehens wirkt, obliegt der freien Beweiswürdigung eines jeden Mitglieds des Gerichts.

  • Die Jugendgerichte entscheiden über Verfehlungen Jugendlicher und Heranwachsender. Beim Amtsgericht sind der Jugendrichter als Einzelrichter und das Jugendschöffengericht, beim Landgericht die Kleine Jugendkammer (für Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters) und die Große Jugendkammer (erstinstanzlich für schwere Straftaten und Berufungsinstanz gegen Urteile des Jugendschöffengerichts) als Jugendgerichte zuständig.

  • Die Jugendgerichtshilfe (auch als „Jugendhilfe im Strafverfahren“ bezeichnet) ist Teil des Jugendamtes der Stadt oder des Kreises. Sie wirkt in Jugendstrafverfahren als Hilfe für das Gericht und den jugendlichen bzw. heranwachsenden Beschuldigten mit (§ 52 SGB VIII, § 38 JGG).

  • Im strafrechtlichen Sinn ist Jugendlicher, wer zur Zeit der Tat 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist (§ 1 Abs. 2 JGG). Jugendliche, die eine strafbare Handlung begangen haben, werden nach dem Jugendstrafrecht behandelt, das vorrangig dem Erziehungsgedanken verpflichtet ist und zum allgemeinen Strafrecht erhebliche Unterschiede aufweist.

  • In den Hauptverhandlungen der Jugendgerichte wirken Jugendschöffen mit, die im Gegensatz zu den allgemeinen Schöffen sachkundige ehrenamtliche Richter sind (§ 35 JGG). Für dieses Amt sind erzieherische Befähigung und Erfahrung in der Jugenderziehung erforderlich. Bei der Schöffenwahl wird die Vorschlagsliste für die Bewerber zum Amt eines Jugendschöffen vom Jugendhilfeausschuss aufgestellt.

  • Jugendstrafe ist der Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt. Sie wird verhängt, wenn nach der Erkenntnis des Gerichts schädliche Neigungen oder eine besondere Schwere der Schuld vorliegen, sodass Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nicht ausreichen (§ 17 Abs. 2 JGG). Strafzweck der Jugendstrafe ist neben dem Erziehungsgedanken zwar auch die Sühne; sie darf jedoch nicht auf Abschreckung gerichtet sein (Verbot generalpräventiver Begründung). Jugendstrafe beträgt im Minimum 6 Monate, höchstens 5 Jahre; bei Verbrechen, die nach allgemeinem Strafrecht mit mehr als 10 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind (Kapitaldelikte), beträgt das Höchstmaß 10 Jahre (§ 18 Abs. 1 JGG).

  • Als Justizgrundrechte werden die Prinzipien im gerichtlichen Verfahren bezeichnet, die ein solches Gewicht haben, dass sie von der Verfassung garantiert werden oder wegen ihrer Bedeutung verfassungsgleichen Status haben. Zu den Justizgrundrechten im Grundgesetz gehören: Verbot von Ausnahmegerichten, Recht auf den gesetzlichen Richter, Recht auf rechtliches Gehör, Rückwirkungs- und Analogieverbot, Verbot der Doppelbestrafung sowie Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung. Die Justizgrundrechte des GG werden durch europäische ergänzt (vor allem das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK, Art. 47 bis 50 EU-Grundrechtecharta).

  • Als Kammer wird ein Spruchkörper des Landgerichts bezeichnet.

  • (lat., Caput = Haupt), Bezeichnung für besonders schwere Straftaten wie Mord und Totschlag, die früher mit der Todesstrafe bedroht waren.

  • Kollegialgericht ist eingerichtlicher Spruchkörper, der mit mehr als einem Berufs- oder ehrenamtlichen Richter besetzt ist. Zu den Kollegialgerichten zählen auch die in Strafsachen zuständigen Schöffengerichte und Strafkammern.

  • Kriminalität (lat., crimen = Unrecht, das öffentlich geahndet wird) ist abweichendes Verhalten gegen Gesetze, die ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen mit Strafe bedrohen.

  • Bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung setzt der Vorsitzende einen Termin (ggf. mit Fortsetzungsterminen) an und veranlasst die erforderlichen Ladungen (§ 214 StPO), zu einem gerichtlichen Termin zu erscheinen. Auch Schöffen werden – in der Regel formlos durch einfaches Schreiben – zur Teilnahme an der Hauptverhandlung geladen. Für Schöffen gibt es keine Ladungsfrist. Ein Ersatzschöffe kann sogar noch am Tag der Hauptverhandlung geladen werden, wenn ein Hauptschöffe kurzfristig ausfällt. Da für die Ladung des Angeklagten eine gesetzliche Frist von 1 Woche vor der Hauptverhandlung vorgesehen ist, werden die Hauptschöffen ebenfalls regelmäßig spätestens zu diesem Zeitpunkt geladen. Falls ein Termin nach der Ladung aufgehoben wird, sollte der Schöffe rechtzeitig (ggf. telefonisch) eine Abladung erhalten.

  • Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, das in Strafsachen in erster Instanz als Große Strafkammer für Verfahren wegen schwerer Kriminalität zuständig ist (Straferwartung von mehr als vier Jahren Freiheitsstrafe, Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder Sicherungsverwahrung, § 74 Abs. 1 GVG), sowie für Verfahren von besonderer Bedeutung (besondere Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen; besonderer Umfang oder besondere Bedeutung des Falles). Bei vorsätzlichen Tötungsdelikten ist eine Große Strafkammer als Schwurgericht tätig (§ 74 Abs. 2 StPO). Besondere Strafkammern werden zudem für bestimmte politische Delikte (§ 74a GVG), Jugendschutzsachen (§ 74b GVG) und Wirtschaftsstraftaten (§ 74c GVG) eingerichtet. Besondere Schöffen werden hierfür nicht gewählt.
    Als zweite Instanz (Kleine Strafkammer) ist das LG zuständig für Berufungen gegen Urteile des AG (§ 74 Abs. 3 GVG).

  • Dem Angeklagten steht das letzte Wort zwingend nach Schluss der Beweisaufnahme und den Plädoyers der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers zu (§ 258 StPO).

  • Neben oder anstatt einer Strafe können sog. Maßregeln der Besserung und Sicherung verhängt werden (§§ 61 bis 72 StGB). Sie haben präventiven Charakter und werden zur Besserung von Straftätern oder zum Schutz der Gesellschaft vor gefährlichen Straftätern angeordnet. Freiheitsentziehende Maßregeln sind die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung (können nur von einer Strafkammer des LG verhängt werden) sowie in einer Entziehungsanstalt. Weitere Maßregeln sind Führungsaufsicht, Entziehung der Fahrerlaubnis und Berufsverbot.

  • Der Prozessgrundsatz der Mündlichkeit besagt, dass nur diejenigen Tatsachen einer Entscheidung zugrunde gelegt werden dürfen, die in der Hauptverhandlung mündlich vorgetragen und erörtert wurden. Das Gericht soll „nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung“ entscheiden (§ 261 StPO). Dieser Grundsatz erfährt eine Einschränkung durch das sog. Selbstleseverfahren (§ 249 Abs. 2 StPO).

  • Die Pflicht eines Schöffen, den Verfahrensbeteiligten, insbesondere den Angeklagten und Zeugen unvoreingenommen, vorurteilsfrei und objektiv („ohne Ansehen der Person“) zu begegnen. Die Neutralität ist wesentlicher Teil der in Art. 6 EMRK garantierten Fairness eines jeden Verfahrens.
    Einige Landesgesetzgeber haben bereits das Erscheinungsbild der staatlichen Vertreter unter das Neutralitätsgebot gestellt. Sog. Neutralitätsgesetze (z. B. in Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen) verbieten den Mitgliedern des Gerichts – auch den ehrenamtlichen – und den Sitzungsvertretern der Staatsanwaltschaft, in der Verhandlung sichtbare Symbole oder Kleidungsstücke zu tragen, die eine bestimmte religiöse, weltanschauliche oder politische Auffassung zum Ausdruck bringen.

  • Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, in Berlin: Kammergericht (KG). In Strafsachen als Rechtsmittelgericht zuständig für die Revision gegen Urteile des Amtsgerichts und Berufungsurteile der Kleinen Strafkammer des Landgerichts. In erster Instanz ist das OLG gemäß § 120 GVG zuständig für Straftaten, die die staatliche Sicherheit gefährden, wie Hoch- und Landesverrat (§ 81 ff. StGB, § 94 ff. StGB), Bildung einer terroristischen Vereinigung (§ 129a StGB) oder auch bestimmte Taten nach dem Außenwirtschafts- oder Kriegswaffenkontrollgesetz, die die staatliche Sicherheit oder das friedliche Zusammenleben der Völker gefährden.
    An den Verhandlungen der Senate des OLG wirken keine Schöffen mit. Das OLG hat für Schöffen aber insoweit eine Bedeutung, als es auf Antrag des zuständigen Richters darüber entscheidet, ob ein Schöffe wegen gröblicher Verletzung seiner Amtspflicht des Amtes enthoben wird (§ 51 GVG, § 77 GVG).

  • Obliegenheit bezeichnet eine Pflicht des Schöffen, deren Verletzung ggf. durch ein Ordnungsgeld sanktioniert ist (§ 56 GVG), z. B. bei Fernbleiben der Hauptverhandlung, zu der ordnungsgemäß geladen wurde.

  • Der Prozessgrundsatz gewährt jeder Person Zugang zu den Gerichtsverhandlungen und dient der Kontrolle der Rechtsprechung (§§ 169 ff. GVG). Ein Ausschluss der Öffentlichkeit während einer Hauptverhandlung ist zulässig, wenn das Interesse an der Nichtverbreitung der verhandelten Tatsachen (Privat- oder Geschäftsgeheimnis) größer ist als das Interesse an der Öffentlichkeit des Verfahrens. Strafverfahren gegen Jugendliche finden grundsätzlich nicht öffentlich statt (§ 48 JGG), weil der Schutz des Jugendlichen einen höheren Stellenwert einnimmt.

  • Klassischer Gerichtszweig für zivil- und strafrechtliche Verfahren sowie Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Amts- und Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof). Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind sog. Fachgerichtsbarkeiten.

  • Ahndungsmöglichkeiten des Gerichts (Ordnungsgeld, Ordnungshaft) zur Aufrechterhaltung der Ordnung bei ungebührlichem Verhalten oder Verletzung prozessualer Pflichten (§§ 177 bis 182 GVG, Art. 6 ff. EGStGB). Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 5 Euro, höchstens 1.000 Euro, die Ordnungshaft mindestens einen Tag, höchstens sechs Wochen (Art. 6 Abs. 2 EGStGB).

  • Schlussvortrag des Staatsanwaltes als Vertreter der Anklage und des Verteidigers als Vertreter der Interessen des Angeklagten am Ende der Beweisaufnahme (§ 258 StPO). Das Plädoyer des Angeklagten wird als „Letztes Wort“ bezeichnet.

  • Bestimmte Prinzipien (z. B. Mündlichkeit, Unmittelbarkeit, Öffentlichkeit, rechtliches Gehör) sollen ein rechtsstaatliches und faires Verfahren, Waffengleichheit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns garantieren (vgl. z. B. Art. 6 EMRK).

  • Im Strafverfahren die Bezeichnung für die vom Gesetz vorgesehenen Konsequenzen, wenn das Gericht die Begehung einer Straftat des Angeklagten festgestellt hat. Im allgemeinen Strafverfahren sind Sanktionen im engeren Sinne Strafen (Geldstrafe sowie Freiheitsstrafe einschließlich der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung), Nebenstrafe (Fahrverbot), Nebenfolgen (Verlust von Amtsfähigkeit, Wählbarkeit und Stimmrecht sowie Bekanntgabe der Verurteilung), weitere Maßnahmen wie Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie die Einziehung von Tatprodukten, -mitteln und -objekten. Mildere Rechtsfolgen sind die Einstellung des Verfahrens mit und ohne Auflagen, das Absehen von Strafe und die Verwarnung mit Strafvorbehalt.
    Das Jugendstrafrecht hat im JGG eigene Rechtsfolgen, die vorrangig vom Erziehungsgedanken geprägt sind: Erziehungsmaßregeln (Weisung, Erziehungsbeistandschaft, Heimerziehung), Zuchtmittel (Verwarnung, Auflagen, Jugendarrest) und Jugendstrafe. Die Nebenfolgen des allgemeinen Strafrechts sind nicht anzuwenden. Als Maßregel der Besserung und Sicherung kommt die Sicherungsverwahrung nur unter Vorbehalt in Betracht, wenn auf Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren wegen bestimmter schwerwiegender Verbrechen erkannt und der Verurteilte mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten dieser Art begehen wird.

  • Mit dem Rechtsmittel (Beschwerde, Berufung, Revision) kann die Entscheidung eines Gerichts mit dem Ziel angefochten werden kann, dass diese durch ein Gericht höherer Ordnung überprüft wird (§§ 296 ff. StPO).

  • Rechtsprechung bezeichnet die Tätigkeit der Gerichte, die in der Feststellung eines streitigen Sachverhaltes sowie dessen rechtlicher Beurteilung besteht, ggf. in mehreren Instanzen. Sie ist nach Art. 92 GG i. V. m. § 1 DRiG den Berufs- und ehrenamtlichen Richtern anvertraut.

  • Das Prinzip bedeutet im Strafverfahren, dass der Angeklagte im Rahmen der geltenden, d. h. vor der Tat erlassenen Gesetze vom zuständigen Gericht in einem ordentlichen Verfahren abgeurteilt (sog. formeller Rechtsstaatsbegriff) und unter Beachtung der grundrechtlich gewährleisteten Garantien – wenn er der Tat überführt ist – einer gerechten, schuldangemessenen, verhältnismäßigen Strafe zugeführt wird (Rechtsstaatsbegriff im materiellen Sinn).

  • Mit diesem Rechtsmittel wird ein Urteil durch ein Gericht höherer Instanz ausschließlich auf rechtliche Fehler überprüft (§§ 333 ff. StPO).

  • Katalog der im StGB vorgesehenen Rechtsfolgen der Tat wie Strafen, Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie Nebenfolgen, die in der StPO aufgeführten Weisungen und Auflagen bei Einstellung des Verfahrens sowie die Sanktionen gegen Jugendliche und ggf. Heranwachsende nach dem JGG.

  • Bezeichnung für die ehrenamtlichen Richter in der Strafgerichtsbarkeit (§ 45a DRiG).

  • Der Begriff wird in zwei Bedeutungen verwendet.
    (a) Spruchkörper im Amtsgericht mit einer Strafgewalt bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe, in der Regel mit zwei Schöffen und einem Berufsrichter besetzt; bei besonderem Umfang der Sache (z. B. umfangreicher Beweisaufnahme) kann ein weiterer Berufsrichter hinzugezogen werden (sog. erweitertes Schöffengericht).
    (b) Oberbegriff für alle mit Schöffen besetzten Gerichte als Unterscheidung zum klassischen Schwurgericht mit einer Geschworenen-Jury.

  • Die Feststellung der Schuld ist (neben der objektiven Verwirklichung eines strafrechtlichen Tatbestandes und dem subjektiven Element des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit) das Element der Straftat, das die individuelle Vorwerfbarkeit der strafbaren Handlung bezeichnet (§ 46 StGB). Nicht Schuldfähige können nicht bestraft werden (§§ 20 f. StGB); Schuldfähige werden nur nach dem Maß ihrer Schuld bestraft, wobei die Strafzwecke (Prävention, Resozialisierung) auch insoweit strafbegrenzend wirken können.

  • Schweigerecht ist das Recht des Angeklagten, zu den in der Anklage gemachten Vorwürfen keine Angaben zu machen (§ 136 Abs. 1 StPO). Von dem Recht muss ein Angeklagter aber vollständig Gebrauch machen. Aus einem teilweisen Schweigen kann das Gericht Schlussfolgerungen ziehen.

  • Im klassischen Schwurgericht entscheidet eine Jury von (zumeist 10 oder 12) Geschworenen über die Frage, ob sich der Angeklagte im Sinne der Anklage schuldig gemacht hat, während der Richter die Verhandlung leitet und über das Strafmaß entscheidet. Heute wird in der deutschen Gerichtsverfassung die für Tötungsdelikte zuständige Große Strafkammer des Landgerichts als Schwurgericht bezeichnet. Diese ist generell mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt (§ 76 Abs. 2 GVG) und damit vom Typ her ein (großes) Schöffengericht mit einer besonderen Bezeichnung.

  • Das Selbstleseverfahren bedeutet eine Einschränkung des Öffentlichkeitsgrundsatzes, indem Urkunden oder andere schriftliche Unterlagen als Beweismittel nicht in der Hauptverhandlung verlesen werden, sondern die Mitglieder des Gerichts und die anderen Beteiligten außerhalb der Hauptverhandlung Kenntnis nehmen (§ 249 Abs. 2 StPO). Diese Urkunden können dann bei der Urteilsfindung so berücksichtigt werden, als wären sie verlesen worden. Wenn Schöffen vom Selbstleseverfahren betroffen sind, müssen sie in der Hauptverhandlung wahrheitsgemäß zu Protokoll erklären, dass sie vom Inhalt der Urkunden Kenntnis genommen – d. h. gelesen und verstanden – haben.

  • Spezialprävention ist eine Strafzwecktheorie, nach der die verhängte Sanktion speziell den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten abhalten soll. Im Rahmen der Strafzumessung sind spezialpräventive Gesichtspunkte zu berücksichtigen, etwa die Wirkung, die die Strafe auf das künftige Leben des Täters haben wird (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB).

  • Da der Begriff des Gerichts mehrdeutig ist, wird das jeweilige zur Entscheidung berufene Gericht präzisierend als Spruchkörper bezeichnet.

  • Die Staatsanwaltschaft ist Ermittlungs-, Anklage- und Vollstreckungsbehörde im Strafverfahren. Sie ist die „Herrin“ des Ermittlungsverfahrens. In der Hauptverhandlung vertritt sie die Anklage; nach dem Urteil sorgt sie für dessen Vollstreckung.

  • Die Kriminalstrafe ist die durch Gesetz angedrohte Zufügung eines (schuldangemessenen) Übels als Ausgleich für eine begangene Straftat (Sühnefunktion), die zugleich die künftige straffreie Lebensführung sichern soll (Präventions- und Resozialisierungsfunktion). Staatliche Organe bedürfen dazu einer Legitimation.

  • Die Strafgerichtsbarkeit ist Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der für das Strafverfahren zuständig ist.

  • Strafgewalt bezeichnet die Höhe der Strafe, die ein Gericht höchstens verhängen darf.

  • Strafkammer heißt der Spruchkörper des Landgerichts, der als Kleine Strafkammer in Berufungsverfahren gegen Urteile des Amtsgerichts, als Große Strafkammer erstinstanzlich für schwere Straftaten oder besondere Verfahren zuständig ist.

  • Beim Strafmaß handelt es sich um die vom Gericht festgesetzte Höhe der Strafe.

  • Strafprozess bezeichnet das gesetzlich geordnete gerichtliche Verfahren, in dem über das Vorliegen einer Straftat sowie die Rechtsfolgen entschieden wird.

  • Das Strafrecht umfasst die Gesamtheit aller Rechtsvorschriften, die die staatliche Befugnis nach Inhalt und Umfang dahingehend regeln, welche Handlung einer Person mit Strafe bedroht ist (materielles Strafrecht), in welcher Art und Weise das Verfahren durchzuführen ist (formelles Strafrecht) oder wie ein Urteil zu vollziehen ist (Strafvollzugsrecht). Das materielle Strafrecht ist vor allem im StGB, das formelle Recht in der StPO und der Vollzug im StVollzG geregelt. Straf(verfahrens)normen finden sich auch in Spezialgesetzen wie etwa im Straßenverkehrsgesetz, das u. a. das Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Strafe stellt, oder in der Abgabenordnung, die (materiell) eine Steuerhinterziehung mit bis zu zehn Jahren Freiheitsentzug bedroht und (formell) die Finanzbehörde in Steuerstrafverfahren der Staatsanwaltschaft weitgehend gleichstellt.

  • Straftat ist die tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die vom Gesetz unter Strafe gestellt wird. Fehlt eines der drei Elemente, kann der Beschuldigte nicht bestraft werden. Der Tatbestand einer Strafnorm ist verletzt, wenn die konkrete Handlung des Täters den Merkmalen des Gesetzes zugeordnet werden kann (sog. Subsumtion). Rechtswidrig ist eine Tat in der Regel, wenn für die Handlung kein Rechtfertigungsgrund besteht (etwa die Körperverletzung in Notwehr zur Verteidigung gegen einen rechtwidrigen Angriff erfolgte). Schuldhaft ist der Verstoß gegen das Strafgesetz, wenn weder Schuldausschließungsgründe (z. B. Schuldunfähigkeit wegen einer seelischen Störung, § 20 StGB) noch Entschuldigungsgründe vorliegen (z. B. Überschreiten der erforderlichen Handlung zur Abwehr des Angriffs aufgrund eines psychischen Ausnahmezustandes, sog. Notwehrexzess).

  • Der Strafverteidiger ist ein selbstständiges Organ der Rechtspflege und Beistand des Angeklagten im Strafverfahren (§§ 137 ff. StPO).

  • Das Gericht hat die Strafe nach der Schuld des Täters im Einzelfall festzusetzen (§§ 46 ff. StGB). Ausgangspunkt ist der in der verletzten Strafnorm vorgesehene Strafrahmen, der durch zusätzliche strafschärfende oder strafmildernde Umstände nach oben oder unten verschoben wird. In einem zweiten Schritt wird dieser Strafrahmen durch individuelle Merkmale des Täters, der Tatbegehung und der Tatfolgen weiter eingegrenzt und nach unten oder oben verschoben. Abschließend wird die Wirkung, die von der Strafe mutmaßlich auf das künftige Leben des Angeklagten zu erwarten ist, in die Strafzumessung einbezogen.

  • Theorien zum Zweck der Strafe befassen sich mit der Rechtfertigung der staatlichen Strafe (Warum Strafe?) sowie dem Sinn und Zweck der Strafe (Was soll eine verhängte Strafe bewirken?). Die absoluten Straftheorien – Vergeltung und Sühne – dienen dem Schuldausgleich. Die relativen Straftheorien – General- und Spezialprävention – befassen sich mit der präventiven Wirkung der Strafe auf den Täter und die Gesellschaft. Die heute vertretene sog. Vereinigungstheorie will Elemente verschiedener Strafzwecke in ein ausgewogenes Verhältnis bringen (vgl. § 46 StGB).

  • Synonym für die Beendigung des Schöffenamtes.Ein Schöffe ist von Amts wegen von der Schöffenliste zu streichen, wenn seine Unfähigkeit zum Amt eintritt oder nachträglich bekannt wird oder Umstände eintreten bzw. bekannt werden, bei deren Vorhandensein eine Berufung zum Schöffenamt nicht hätte erfolgen sollen (§ 52 Abs. 1 GVG). Auf seinen Antrag ist ein Schöffe von der Schöffenliste zu streichen, wenn er seinen Wohnsitz im Amtsgerichtsbezirk aufgibt oder während eines Jahres an mehr als 24 Hauptverhandlungstagen teilgenommen hat (§ 52 Abs. 2 GVG).

  • Sühne bezeichnet den Strafzweck, nach dem die Schuld des Täters durch eine Ausgleichsleistung (Wiedergutmachung oder Strafe) aufgehoben oder gemindert werden soll. Der Täter erhält die Möglichkeit, seine Schuld zu verarbeiten und sich durch Buße wieder mit der Rechtsordnung zu versöhnen.

  • Das Tatsachengericht klärt einen Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf. In Strafverfahren sind die Amts- und Landgerichte Tatsachengerichte, die Oberlandesgerichte nur insoweit, wie sie in besonderen Strafverfahren erstinstanzlich tätig werden.

  • Ein Umfangsverfahren erfordert wegen einer großen Zahl von Angeklagten oder eines komplizierten Sachverhaltes eine zeitlich intensive Beweisaufnahme, z. B. bei Kapital- und Wirtschaftsdelikten. Hauptverhandlungen in Umfangsverfahren können mehrere Monate dauern, in Einzelfällen sogar mehrere Jahre. Deshalb werden in diesen Verfahren häufig Ergänzungsschöffen herangezogen für den Fall, dass im Laufe eines solch langen Verfahrens ein Hauptschöffe ausfällt.

  • Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Das bedeutet, dass einem Richter keine Weisung erteilt werden kann, wie er zu entscheiden hat (sog. sachliche Unabhängigkeit). Darüber hinaus können die „hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter“ (Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG) gegen ihren Willen nur aufgrund einer richterlichen Entscheidung und nur aus gesetzlich bestimmten Gründen und Formen vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen, dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben bzw. an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden (sog. persönliche Unabhängigkeit). Auch ehrenamtlichen Richtern steht die sachliche Unabhängigkeit zu, nach der Rechtsprechung die persönliche Unabhängigkeit nur in eingeschränktem Umfang. Über die Amtsenthebung eines Schöffen entscheidet ein Strafsenat des OLG (§ 51 Abs. 2 Satz 1 GVG).

  • Bei der Unschuldsvermutung handelt es sich um einen Grundsatz im deutschen Strafverfahren, der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt. Bis zum Nachweis der Schuld durch ein rechtskräftiges Urteil wird die Unschuld eines Angeklagten vermutet. In Art. 6 Abs. 2 EMRK und Art. 11 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte ist die Unschuldsvermutung ausdrücklich geregelt und hat aufgrund der internationalen Vereinbarungen, denen Deutschland beigetreten ist, unmittelbare Rechtswirkung auf das nationale Verfahren.

  • Bei der Unterbrechung handelt es sich um die Zeit zwischen zwei Hauptverhandlungstagen, nach der diese fortgesetzt wird. Hiervon zu unterscheiden ist die Vertagung bzw. Aussetzung der Hauptverhandlung von mehr als 21 Tagen, die in der Regel zu einem Neubeginn der Hauptverhandlung führt (§ 229 StPO).

  • Urteil bezeichnet die förmliche, die Instanz beendende Entscheidung eines Gerichts aufgrund einer Hauptverhandlung (§ 260 StPO). Das Urteil wird in der Hauptverhandlung durch Verlesung der Urteilsformel verkündet und mündlich begründet.

  • Verbrechen ist eine Straftat, die im Mindestmaß mit einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist (§ 12 Abs. 1 StGB).

  • Bei der Vereidigung handelt es sich um die förmliche Verpflichtung vor dem ersten Einsatz des Schöffen in öffentlicher Sitzung des Gerichts auf seine Amtspflichten (§ 45 DRiG). Gibt ein Schöffe an, aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten zu wollen, ist die Verpflichtung auch als Gelöbnis oder Beteuerung möglich. Die Vereidigung gilt für die Dauer der Amtsperiode. Bei fehlender Vereidigung des Schöffen ist das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt.

  • Verfahrensbeteiligte sind Personen, denen eine Funktion im Verfahren zukommt oder deren Rechte durch das Verfahren berührt werden, z. B. Angeklagter, Staatsanwalt, Verteidiger, Nebenkläger und sein Beistand (Nebenklägervertreter), Sachverständiger, Dolmetscher, Zeuge. Die Mitglieder des Gerichts werden in diesem Sinne nach vielfach vertretener Auffassung nicht als Verfahrensbeteiligte angesehen, weil sie den Verfahrensbeteiligten mit der Befugnis zur Verfahrensleitung, -durchführung und -entscheidung gegenüberstehen.

  • Es gehört zu den Amtspflichten der Schöffen, „die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (…) zu erfüllen“. Ein Schöffe der die verfassungsmäßige Ordnung ablehnt oder bekämpft, indem er etwa die staatliche Existenz der Bundesrepublik leugnet, ihre Organe für von fremden Mächten eingesetzt hält oder nationalsozialistisches Gedankengut propagiert, verletzt nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der für die Amtsenthebung zuständigen Oberlandesgerichte seine Amtspflicht gröblich und kann seines Amtes enthoben werden (§ 51 GVG).

  • Vergehen ist eine Straftat, die nicht Verbrechen ist (§ 12 Abs. 2 StGB).

  • Die Vergeltung versteht Strafe als Schuldausgleich für erlittenes Unrecht des Geschädigten. Als Strafzweck ist die Vergeltung umstritten.

  • Mit Verständigung (auch Absprache oder Deal) ist in der Regel die Ablegung eines (Teil-)Geständnisses gegen Zusage einer Strafmilderung gemeint, vor allem in Verfahren mit umfangreicher und schwieriger Beweisaufnahme (§ 257c StPO). Ursprünglich diente sie dem Ziel, Opfern von Gewalttaten die Vernehmung vor Gericht zu ersparen. Schöffen kommt in diesem Verfahren aufgrund ihrer Distanz zu den justizinternen Beweggründen eine besondere Rolle zu. Sie werden aber häufig im Entscheidungsprozess übergangen, was meist dann passiert, wenn sich Schöffen über ihre Mitwirkungsmöglichkeiten nicht sachkundig machen.

  • Der Vorsitzende Richter in einem Kollegialgericht leitet die Verhandlung, Vernehmung des Angeklagten und Beweisaufnahme (§ 238 StPO). Die Kombination mit dem Gerichtszweig (z. B. Vorsitzender Richter am Landgericht) ist eine Amtsbezeichnung, die mit einer Besoldungsgruppe verbunden ist.

  • Wahrheit ist im Strafprozess die Übereinstimmung der Feststellungen des Gerichts mit dem tatsächlichen Geschehen. Das Gericht ist von Amts wegen verpflichtet, die für den Verhandlungsstoff relevante prozessuale (oder forensische) Wahrheit zu ermitteln (§ 244 Abs. 2 StPO).

  • Zwischenverfahren heißt das Verfahren nach der Anklageerhebung, in dem das Gericht darüber entscheidet, ob das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen wird (§§ 199 bis 211 StPO).

Schöffenwahl 2023

Ziel der Kampagne der PariJus gGmbH ist, die Qualität der Beteiligung des Volkes an der Strafjustiz und damit die Rechtsprechung insgesamt zu verbessern.