Öffentlichkeitsarbeit – Methoden der Kandidatenfindung


1. Öffentlichkeitsarbeit

2. Methoden der Kandidatenfindung


1.
Öffentlichkeitsarbeit

Es ist Aufgabe der Kommunen, geeignete Frauen und Männer auszuwählen, die an der Rechtsprechung mitwirken, ohne in das „System Justiz" mit seinen Beurteilungen, Beförderungen und Verflechtungen eingegliedert zu sein, und so ein wesentliches Element der (inneren) Unabhängigkeit der Justiz darstellen. Die Öffentlichkeit muss hinreichend auf diese Wahl aufmerksam gemacht werden.

Inhalt der Bekanntmachung soll sein,

  1. dass und in welchem Zeitraum die Schöffenwahl stattfindet,
  2. wo, in welcher Form und bis wann Interessenten und Organisationen die Bewerbungen abgeben können,
  3. die wesentlichen Anforderungen des Schöffenamtes:
    • Einflussmöglichkeiten der Schöffen auf Verfahren und Urteilsfindung,
    • Anforderungen an die Bewerber,
    • Belastung und Verantwortung, die auf die Schöffen zukommen können.

Die Bedeutung der Schöffen für eine funktionierende, bürgernahe und demokratische Rechtsprechung muss durch diese Information ins öffentliche Bewusstsein gerückt werden. Darin können einbezogen werden:

  • örtliche Presse, lokale Rundfunk- und Fernsehstationen,
  • Webseiten der Kommunen, die zur Arbeitserleichterung hinsichtlich aller Informationen auf www.parijus.eu oder auf die filmischen Darstellungen von Schöffen-TV und PariJus auf YouTube verlinken oder hinweisen können,
  • Info-Abende der Volkshochschulen,
  • soziale Medien. 

2. Methoden der Kandidatenfindung

Organisatorisch wichtig ist, dass die Zuständigkeit in der Verwaltung bekannt und die zuverlässige Erreichbarkeit der für die Wahl Zuständigen gesichert ist. Folgende Methoden kommen in Betracht:

  • Interessenten für das Schöffenamt können sich aus eigener Initiative um die Aufnahme in die Vorschlagsliste bewerben oder von dritten Personen vorgeschlagen werden.
  • Die Gemeindeverwaltung kann örtliche gesellschaftliche Organisationen wie Parteien, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Vereine (Sportverein, Fördervereine von Schulen usw.), Bürgerinitiativen, Kirchen, karitative Organisationen, gesellschaftliche Interessenverbände (Mieterbund, Haus- und Grundbesitzerverein), Vereinigungen der Wirtschaft (IHK, Handwerkskammer), Regionalgruppen der Deutschen Vereinigung der Schöffinnen und Schöffen (DVS) als strategische Partner betrachten und bitten, befähigte Mitglieder oder nahestehende Personen vorzuschlagen. Die Organisationen sind über die Anforderungen, die an die Bewerber zu stellen sind, zu informieren.
  • Die gegenwärtig amtierenden Schöffen können (mit ihrem Einverständnis) erneut für die Wahl in die Vorschlagsliste benannt werden. Nachdem die „Zwangspause“ nach zwei Amtsperioden entfallen ist (der frühere § 34 Abs. 1 Nr. 7 GVG), können alle derzeitigen Schöffen auf eine Wiederwahl angesprochen werden.
  • Die bei der letzten Wahl nicht zum Zuge gekommenen Bewerber können erneut gefragt werden, ob sie für eine Wahl zur Verfügung stehen.

 Von einer Auswahl aus dem Einwohnermelderegister nach dem Zufallsprinzip ist abzusehen. Der BGH hat diese Methode für ungeeignet gehalten, da die erforderliche Eignung für das Amt dadurch nicht gewährleistet werden kann (Urteil vom 30.07.1991, 5 StR 250/91, BGHSt 38, 47 = NJW 1991, S. 3043 mit dem Leitsatz: „Bei Aufstellung der Vorschlagsliste für Schöffen ist es fehlerhaft, wenn die Gemeindevertretung eine nach dem Zufallsprinzip erstellte Liste ohne weiteres übernimmt.“).

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Schöffenwahl 2023

Ziel der Kampagne der PariJus gGmbH ist, die Qualität der Beteiligung des Volkes an der Strafjustiz und damit die Rechtsprechung insgesamt zu verbessern.