Vorbereitung der Vorschlagsliste


1. Mitteilung über die benötigte Zahl der Schöffen
2. Bekanntmachung über die Aufstellung der Vorschlagsliste
3. Erhebung von Daten der Bewerber
4. Freiwillige Angaben
5. Prüfung möglicher Ablehnungsgründe
6. Befugnisse der Verwaltungen
7. Inhalt der Beschlussvorlage


Für die Vorbereitung der Vorschlagslisten stehen Formulare und Mustertexte zur Verfügung.

1. Mitteilung über die benötigte Zahl der Schöffen

Die vom Präsidenten den Gemeinden und Jugendämtern mitgeteilte Zahl der erforderlichen Schöffen beinhaltet

  • den auf die Gemeinde entfallenden Anteil an (Jugend)Hauptschöffen für das Landgericht bzw. eine auswärtige Kammer des Landgerichts,
  • die Zahl der (Jugend)Hauptschöffen für das Amtsgericht bzw. ein gemeinsames Schöffengericht (bzw. Bezirksjugendschöffengericht) für mehrere Amtsgerichte sowie
  • für die Gemeinden am Sitz des jeweiligen Gerichts die Zahl der (Jugend)Ersatzschöffen für das Amts- bzw. das Landgericht.

In die von der Gemeinde bzw. dem Jugendhilfeausschuss zu erstellende Vorschlagsliste muss mindestens die doppelte Zahl von Bewerbern aufgenommen werden (§ 36 GVG). Die Grundsätze des GVG für die Aufstellung der Vorschlagsliste gelten für die Jugendschöffen entsprechend, soweit nicht das Jugendgerichtsgesetz (JGG) abweichende Regelungen trifft (§ 35 JGG).

2. Bekanntmachung über die Aufstellung der Vorschlagsliste

Die Verwaltungsvorschriften der Länder sehen einen bestimmten Zeitkorridor vor, in dem das Wahlverfahren ablaufen sollte. Der Zeitplan der Aufstellung der Vorschlagslisten – vor allem die Bewerbungsfrist – sowie die grundsätzlichen Anforderungen an die Bewerber sind in ortsüblicher geeigneter Weise den Bürgern der Gemeinde nach den kommunalrechtlichen Regeln bekannt zu machen (siehe Mustertext). Die vorgegebenen Fristen sind grundsätzlich einzuhalten, um einen reibungslosen Ablauf der Wahl im Zusammenspiel zwischen Kommunen und Gerichten zu gewährleisten. Vor dem Ablauf der veröffentlichten Fristen darf eine Bewerbung nicht mit der Begründung, die Zahl der in die Liste aufzunehmenden Bewerber sei bereits erreicht, zurückgewiesen werden.

Die für die Wahlen zuständige Stelle, an die sich der Bürger mit Fragen wenden kann, der Ort, an dem die Bewerbungen abgegeben werden können, wenn sich der Bürger persönlich bewerben will, die Zeiten, zu denen diese Stelle zugänglich ist, sowie die telefonische und elektronische Erreichbarkeit sind bekannt zu geben. Hinweise auf die schriftliche Bewerbung durch Download der entsprechenden Formulare im Internet sowie die dort vorhandenen Informationen können die Arbeit erheblich vereinfachen.

3. Erhebung von Daten der Bewerber

Von den Bewerbern sind bestimmte gesetzlich geregelte Daten zu erheben, die für die Aufstellung der Vorschlagslisten erforderlich sind (siehe Bewerbungsformulare). Die letzte Änderung des Gesetzgebers hat eine kleine Unsicherheit verursacht. Die Vorschlagsliste muss  "Familienname, Vornamen, gegebenenfalls einen vom Familiennamen abweichenden Geburtsnamen, Geburtsjahr, Wohnort einschließlich Postleitzahl sowie Beruf der vorgeschlagenen Person enthalten; bei häufig vorkommenden Namen ist auch der Stadt- oder Ortsteil des Wohnortes aufzunehmen" (§ 36 Abs. 2 Satz 2 GVG). Natürlich muss bei der Verwaltung auch das konkrete Geburtsdatum angegeben werden, da ohne dieses Datum eine korrekte Überprüfung beim Bundeszentralregister wegen evtl. Vorstrafen, dem Insovenzregister oder dem Betreuungsgericht nicht gewährleistet ist. Diese Prüfung ist zur Beurteilung erforderlich, ob der Bewerber ggf. von dem Amt ausgeschlossen ist.

Die Kommunen können von den Bewerbern die Erklärung nach § 44a DRiG verlangen (Verstoß gegen die Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit), dass sie

  • keine Handlungen begangen haben, die gegen die Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen,
  • niemals in einem offiziellen Arbeits- oder Dienstverhältnis des Staatssicherheitsdienstes der DDR gestanden haben,
  • nie Offizier im besonderen Einsatz (hauptamtlicher Mitarbeiter) waren,
  • sich nie zur Lieferung von Informationen an den Staatssicherheitsdienst bereit erklärt haben (inoffizieller Mitarbeiter),
  • nicht zu den Personen gehört haben, die gegenüber Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes faktisch weisungsbefugt waren,
  • nie inoffizielle Mitarbeiter des Arbeitsgebietes 1 (K 1) der Kriminalpolizei der Volkspolizei waren.

Zur Erleichterung der Arbeit, insbesondere um ungeeignete oder unzulässige Bewerbungen zu vermeiden, sollte auf dem Bewerbungsformular nach dem Vorliegen von Ausschlussgründen gefragt werden. Diese Angaben sind freiwillig, können aber später ohnehin überprüft werden:

(1) deutsche Staatsangehörigkeit (§ 31 Satz 2 GVG)
(2) kein Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, keine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, kein schwebendes Ermittlungsverfahren wegen einer Tat, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann (§ 32 GVG)
(3) gesundheitliche Eignung (§ 33 Nr. 4 GVG)
(4) ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache (§ 33 Nr. 5 GVG)
(5) kein Vermögensverfall (§ 33 Nr. 6 GVG).

Um die Verwaltungsarbeit zu vereinfachen, können die Angaben zu den Punkten (1), (2) und (5) mit Hilfe des Bewerbungsbogens abgefragt werden. Datenschutzrechtliche Bedenken stehen dem nicht entgegen, da die entsprechenden Daten auf Grund gesetzlicher Regelung in amtlichen Registern für das Wahlverfahren zur Verfügung stehen und überprüft werden können. Die Staatsbürgerschaft ergibt sich aus dem Einwohnermelderegister, der Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aus dem Wahlregister. Anhaltspunkte für einen Vermögensverfall ergeben sich aus der Schuldnerkartei und dem Insolvenzregister des Amtsgerichts, eventuelle Vorstrafen aus dem Bundeszentralregister. Diese Auskünfte werden spätestens nach der Wahl durch den Vorsitzenden des Schöffenwahlausschusses oder das Gericht, zu dem der Schöffe gewählt wurde, eingeholt. Ermittlungsverfahren wegen Taten, die zum Verlust der Wählbarkeit führen können, werden gemäß § 492 Abs. 1 StPO im Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister (ZStV) beim Bundesamt für Justiz gespeichert. In dieses Register werden bestimmte Angaben über Ermittlungsverfahren eingetragen und (nur) den Ermittlungsbehörden automatisch oder auf Anfrage mitgeteilt.

Die Überprüfung dieser Daten ist keine kommunale Aufgabe. Die Kommunen haben keinen Zugang zu diesen Registern (zum Bundeszentralregister gemäß § 31 BZRG nur zur Einholung eines Führungszeugnisses, dessen Aufwand nicht zu rechtfertigen ist). Es ist zudem datenschutzrechtlich nicht zu vertreten, dass über alle Bewerber Auskunft eingeholt wird. Es ist ausreichend, dass die Gewählten nachträglich überprüft werden.

Mit seinen freiwilligen Angaben gibt der Bewerber hingegen nicht mehr preis als das, was nachträglich überprüft werden darf.

Schwieriger ist die Prüfung der Angaben zu (3) und (4). Ob sich ein Bewerber gesundheitlich in der Lage fühlt, das Schöffenamt auszuüben oder die deutsche Sprache ausreichend beherrscht, kann er nur selbst beurteilen und ist von den Wahlinstanzen kaum überprüfbar. Ein insoweit ungeeigneter Schöffe wird dann erst in der Hauptverhandlung auffallen. Die Fragen haben aber den Sinn, die Bewerber darauf aufmerksam zu machen, dass die Mitwirkung nicht in einem passiven Dabeisitzen, sondern in aktiver Mitarbeit besteht, zu der man körperlich, geistig und sprachlich in der Lage sein muss.

Die Daten beziehen sich auf formale Voraussetzungen und Ausschlussgründe (Befähigung zum Schöffenamt). Aus ihrer Beantwortung ergibt sich nicht unbedingt, ob der Bewerber auch die Fähigkeiten für das richterliche Ehrenamt besitzt. Um die Entscheidung der Vertretung, des Jugendhilfeausschusses und später des Schöffenwahlausschusses auch an qualitativen Voraussetzungen orientieren zu können, sollten mit den Bewerbungsformularen weitere (freiwillige) Informationen eingeholt werden.

4. Freiwillige Angaben

a. Begründung der Bewerbung
Von Gesetzes wegen ist kein Bewerber gezwungen, seine Kandidatur zu begründen. Es ist aber eine Selbstverständlichkeit, dass derjenige, der sich um ein öffentliches Wahlamt bewirbt, zumindest in Grundzügen darlegen kann, was ihn zur Kandidatur bewegt. Gerade in Großstädten kennen Verwaltung und Vertretung sowie die Mitglieder des Wahlausschusses die Bewerber nur in einer geringen Zahl von Fällen. Sie können sich über die „Fähigkeit" der Kandidaten meist kein unmittelbares Urteil bilden. Es ist daher hilfreich, wenn die Bewerber in einer kurzen Darstellung ihr Interesse an dem Amt begründen. Auch wenn die Begründung nicht unbedingt umfassende Rückschlüsse auf die Qualifikation der Bewerber zulässt, können doch Erkenntnisse über die Motivation der Bewerbung gewonnen werden, die eine erste Sichtung der Kandidaten und die Aussonderung von „Ausreißern“ ermöglichen. In den vergangenen Jahren sind Bestrebungen rechtsextremer Kreise bekannt geworden, sich massiv für das Schöffenamt zur Verfügung zu stellen. Eine Kurzbegründung lässt auch in dieser Hinsicht Einblicke zu. Zur Ergänzung kann nach vorhandenen Kenntnissen über das Amt gefragt werden. Die Volkshochschulen bieten im Vorfeld der Wahl Kurse über die Inhalte und Anforderungen des Amtes an, in denen sich der Bewerber sachkundig machen kann. Es gibt auch Literatur zum Thema, Internetseiten, Gespräche mit aktiven Schöffen, Kenntnisse, die in der Schule erworben wurden usw. Die Wahlorgane haben damit eine weitere Entscheidungsgrundlage, ob der Bewerber sich hinreichend ernsthaft mit seiner Kandidatur und dem Amt auseinandergesetzt hat.

b. Begründung für ein bevorzugtes Gericht (ohne Anspruch)
Grundsätzlich entscheidet der Schöffenwahlausschuss darüber, ob ein Bewerber zum Schöffen für das Amts- oder Landgericht, zum Haupt- oder Ersatzschöffen gewählt wird. Weder die Vertretungen oder Jugendhilfeausschüsse noch die Bewerber selbst können nach dem Gesetz diese Entscheidung beeinflussen. Gleichwohl sollte man die Bewerber fragen, welches Amt sie bevorzugen. Damit kann man weitere Interessenten für das Amt gewinnen. Ein Gewerbetreibender mit einem Geschäft, in dem ein oder zwei Mitarbeiter beschäftigt sind, Beschäftigte mit Spezialkenntnissen, die in ihrem Betrieb schwer entbehrlich sind, oder Alleinbewirtschafter eines kleinen landwirtschaftlichen Hofes würden möglicherweise ein Schöffenamt beim Amtsgericht mit einer Belastung von ein oder zwei Sitzungstagen im Monat durchaus gerne ausüben. Unternehmer wie Mitarbeiter werden von einer Bewerbung möglicherweise abgehalten, wenn sie befürchten müssen, zum Schöffen am Landgericht gewählt und später in einem Umfangsverfahren von mehreren Wochen oder Monaten eingesetzt zu werden. Gleiches gilt etwa für Alleinerziehende, die für die Dauer eines Umfangsprozesses keine Kinderbetreuung bekommen. Personen, die durch das Amt so sehr in der Ausübung ihres Berufes oder Gewerbes beeinträchtigt werden, dass ihre wirtschaftliche Existenz bedroht ist, können zwar das Amt ablehnen (§ 35 Nr. 7 GVG) oder sich nach der Wahl von der Schöffenliste streichen lassen (§ 35 i. V. m. § 52 GVG). Eine Berücksichtigung der Wünsche erleichtert aber Justiz wie Kommunen die Arbeit. Stellt sich die Belastung für den Schöffen erst später bei seinem konkreten Einsatz heraus, wird es nur unter engen Voraussetzungen möglich sein, sich ganz oder für bestimmte Sitzungstage vom Amt befreien zu lassen.
Der Bewerbungsbogen sollte daher über die gesetzlich vorgeschriebenen Daten auch die Möglichkeit vorsehen, dass der Bewerber eine Wahl hinsichtlich des Gerichts trifft, bei dem er eingesetzt werden möchte. Er muss darauf hingewiesen werden, dass diese Bestimmung für den Schöffenwahlausschuss nicht bindend ist. Angesichts der Tatsache, dass dem Ausschuss mindestens die doppelte Zahl der benötigten Schöffen als Bewerber zur Verfügung steht, erleichtert ein solcher Wunsch dem Ausschuss die Wahl.

c. Einverständnis der Bewerber zur Datenübermittlung
Es versteht sich, dass die Bewerber darauf hingewiesen werden müssen, dass die freiwilligen Daten nur im Rahmen der Entscheidung über das Schöffenamt verwendet werden und nur den Stellen zugänglich gemacht werden, die über die Aufstellung der Vorschlagsliste und die Wahl zum Schöffen entscheiden. An andere Stellen dürfen die Angaben der Bewerber nicht weitergegeben werden.

5. Prüfung möglicher Ablehnungsgründe

Soweit sich Personen selbst bewerben, kann man davon ausgehen, dass sie im Falle ihrer Wahl das Amt annehmen. Wenn die Bewerber aber von Dritten (z. B. gesellschaftlichen Organisationen) vorgeschlagen werden, sollte die Annahme des Amtes im Vorhinein erklärt werden. Die vorschlagenden Organisationen sollten darauf aufmerksam gemacht werden, dass sie bei der Nominierung der Bewerber nur solche Personen vorschlagen, die zur Übernahme des Amtes ausdrücklich bereit sind. Die Verwaltung achtet darauf, dass gerade von den Personengruppen, die zur Ablehnung berechtigt sind, vor ihrer Aufnahme in die Vorschlagsliste schriftliche Erklärungen vorliegen, dass das Schöffenamt im Fall der Wahl übernommen wird. Sollte eine entsprechende Erklärung nicht eingereicht worden sein, sollte der Vorgeschlagene von der Gemeindeverwaltung angeschrieben und um eine entsprechende Erklärung gebeten werden.

Folgende Gruppen sind nach § 35 GVG zur Ablehnung berechtigt:

  • Mitglieder einer Gesetzgebungskörperschaft wie Europäisches Parlament, Bundestag und Landtag (§ 35 Nr. 1 GVG). Die kommunalen Vertretungen fallen nicht darunter, da sie Selbstverwaltung und keine Parlamente sind.
  • zurzeit aktive Schöffen, wenn sie in der laufenden Amtsperiode an 40 (Kalender-)Tagen den Schöffendienst erfüllt haben oder wenn diese Amtszeit die zweite in Folge ist (2009 bis 2013 und 2014 bis 2018). Ebenfalls ablehnungsberechtigt sind Personen, die zur Zeit der Schöffenwahl in einer anderen Gerichtsbarkeit als ehrenamtliche Richter tätig sind.
  • Angehörige von Heilberufen: (Zahn-)Ärzte, (Kinder-)Krankenschwestern, Krankenpfleger, Hebammen, Apothekenleiter, soweit sie keinen weiteren Apotheker beschäftigen.
  • Personen, die unmittelbar die Fürsorge für Familienangehörige ausüben, wenn durch das Amt die Fürsorge wesentlich erschwert würde. Unter die Fürsorge fällt nicht nur die Betreuung alter und kranker Familienmitglieder, sondern auch die Betreuung von Kindern Alleinerziehender. Die Fürsorge kann auch einem nicht verheirateten Lebenspartner gelten oder einem in die Familie aufgenommenen Pflegekind. „Familie“ ist in einem rein tatsächlichen Verhältnis zu verstehen; ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen Bewerber und Pflegeperson muss nicht bestehen.
  • Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder bis zum Ende der Amtsperiode (31.12.2028) vollendet haben werden. De facto können alle Personen, die im Laufe des Jahres 2018 das 60. Lebensjahr vollendet haben, die Übernahme des Amtes ablehnen.
  • bei Gefährdung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage, wenn die Belastung durch die Amtsausübung so gravierend ist, dass die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen oder eines Dritten ernsthaft gefährdet ist. Dritter kann z. B. der Arbeitgeber des Schöffen sein, wenn ihm durch den Ausfall des Arbeitnehmers wirtschaftliche Nachteile im existenziellen Umfang drohen.

Kommunen und Schöffenwahlausschuss sind im Wahlverfahren bei der Anerkennung von Gründen, das Amt abzulehnen, freier als später das Gericht. Sind die Bewerber erst einmal gewählt, haben sie nur die im Gesetz genannten Gründe, sich von dem Amt befreien zu lassen. So müssen beispielsweise wirtschaftliche Gründe, das Amt nicht anzunehmen, nach dem GVG den Grad der Existenzgefährdung erreichen, um eine Streichung von der Schöffenliste zu rechtfertigen (vgl. § 35 Nr. 7 GVG). Wirtschaftliche Schwierigkeiten unterhalb dieser Schwelle können Vertretung, Jugendhilfe- und Schöffenwahlausschuss dazu bewegen, von einer Wahl abzusehen. Konfliktsituationen sollten im Vorfeld vermieden werden, um Bürger nicht über Gebühr zu belasten. Eine Reihe von Gründen, die das Gesetz nicht vorsieht, die aber nachvollziehbar sind, kann dazu führen, Personen nicht für das Schöffenamt zu verpflichten, z. B. Arbeitslose, die sich nach langer Suche nunmehr in einem Probearbeitsverhältnis befinden, Schwangere, die nach der Entbindung von der Elternzeit Gebrauch machen wollen und keine Unterstützung bei der Kinderbetreuung haben. Die gesetzlichen Gründe helfen oft nicht weiter, weil das Gesetz diese Befreiungsgründe nicht vorsieht und die Gerichte dem Prinzip des gesetzlichen Richters oft höheren Stellenwert beimessen als dem persönlichen Schicksal des einzelnen Schöffen.

6. Befugnisse der Verwaltungen

Die Verwaltungen bereiten die Schöffenwahlen vor. Sie haben jedoch nur in Ausnahmefällen die Kompetenz, Bewerber durch eigene Entscheidung von der Wahl auszuschließen oder fernzuhalten. Alle Bewerber sind der Vertretung bzw. dem Jugendhilfeausschuss zur Entscheidung vorzulegen. Es gilt insoweit allgemeines Kommunalrecht. In die Vorlage der Verwaltung an das Entscheidungsgremium sind jedoch Hinweise in den Fällen aufzunehmen, in denen Zweifel an dem Vorliegen einer Voraussetzung bestehen. Bewerber, die zwingend vom Schöffenamt ausgeschlossen sind (§ 31, § 32, § 33 Nr. 1 und 2, § 34 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 GVG), also auch von der Vertretung oder dem Jugendhilfeausschuss nicht in die Vorschlagsliste aufgenommen werden können, können für die Verwaltungsvorlage unberücksichtigt bleiben.

Der Verwaltung steht auch nicht zu, die Aufnahme weiterer Bewerbungen vor Beendigung der Bewerbungsfrist abzulehnen, „weil sich schon genügend Bewerber gemeldet haben". Ob der erste Bewerber oder derjenige, der sich erst fünf Minuten vor Ende der Frist meldet, für die Vorschlagsliste berücksichtigt wird, entscheiden Vertretung bzw. Jugendhilfeausschuss, nicht die Verwaltung. Schließt die Verwaltung die Liste vor Ablauf der Frist, ist dies ein Verstoß, der verfassungsrechtliche Qualität hat. Diejenigen, die sich auf die Einhaltung der Frist, die ihnen zur Verfügung steht, verlassen, werden auf diese Weise in ihrem Recht auf gleichen Zugang zu den öffentlichen Ämtern (Art. 33 Abs. 2 GG) unzulässig eingeschränkt.

7. Inhalt der Beschlussvorlage

Die Beschlussvorlage der Verwaltung für die Vertretung oder den Jugendhilfeausschuss umfasst die Namen und gesetzlichen Daten aller Bewerber für das Schöffenamt in alphabetischer Reihenfolge. In einer gesonderten Spalte sind Bewerber, die (ausnahmsweise) durch Zufallsauswahl auf die Liste gekommen sind, zu kennzeichnen. Daneben sind Bedenken, die einer Wahl nach §§ 33 Nr. 3 bis 6 GVG und § 44a Abs. 1 DRiG entgegenstehen, aufzuführen. Aber auch Umstände, die anlässlich der Bewerbung dem Mitarbeiter bekannt geworden sind, können in die Bemerkungen aufgenommen werden.

Den Mitgliedern von Vertretung bzw. Jugendhilfeausschuss sollen die freiwilligen Daten (Begründung der Bewerbung, Kenntnisse über das Amt) ebenfalls zugänglich gemacht werden. Umfangreiche Unterlagen werden in der Sitzung des Gremiums durch die Verwaltung zur Einsicht bereitgehalten. Für den Jugendhilfeausschuss sind zusätzlich die Merkmale des § 35 Abs. 2 Satz 2 JGG (erzieherische Befähigung) zu erläutern.

weiter zu << Aufstellung der Vorschlagsliste >>

zurück zu << Prüfung der Wahlvoraussetzungen >>

<< nach oben >>

 

Schöffenwahl 2023

Ziel der Kampagne der PariJus gGmbH ist, die Qualität der Beteiligung des Volkes an der Strafjustiz und damit die Rechtsprechung insgesamt zu verbessern.