Zeit- und Maßnahmenplan
Die Gemeinden und Jugendhilfeausschüsse stellen alle fünf Jahre Vorschlagslisten auf, mit denen sie dem Schöffenwahlausschuss geeignete Personen zur Wahl in das Schöffenamt vorschlagen. Eine Unterscheidung der Bewerber nach späteren Haupt- oder Ersatzschöffen oder Schöffen am Amts- bzw. Landgericht wird dabei nicht gemacht. Diese Entscheidungen trifft später der Wahlausschuss beim Amtsgericht. In die Vorschlagsliste sind mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen, wie nach den Vorgaben des Gerichtspräsidenten benötigt werden. Nur wer von der Gemeindevertretung bzw. dem Jugendhilfeausschuss auf die jeweilige Vorschlagsliste für Schöffen oder Jugendschöffen gewählt wurde, kann vom Schöffenwahlausschuss in das Amt gewählt werden.
Das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) regelt die Organisation der Wahl und die Voraussetzungen, die an die Bewerber gestellt werden. Die Art und Weise der Mobilisierung von Bewerbern überlässt das Gesetz den Kommunen, die daher einen weiten Spielraum für Aktivitäten haben. Vertretung bzw. Jugendhilfeausschuss sollten daher der Verwaltung Vorgaben für die Mobilisierung von Bewerbern machen. Dazu sollte vor Beginn des Prozederes ein Zeit- und Maßnahmenplan beschlossen werden, in dem die Strategie festgelegt wird, wie die Öffentlichkeit zu informieren ist und die geeigneten und befähigten Personen für die Mitwirkung in den Strafgerichten erreicht werden können. Ein solcher strategischer Beschluss erleichtert die Arbeit der Verwaltung und rückt die Bedeutung der Wahl ins öffentliche Bewusstsein.
Inhalt dieses Beschlusses ist
- die Festlegung der Zuständigkeit der für die Wahlvorbereitung Verantwortlichen und die Sicherung der telefonischen und persönlichen Erreichbarkeit (Kenntnis darüber in den zentralen Anlaufstellen wie Bürgerbüro, Telefonzentrale usw. ist sicherzustellen);
- in Gemeinden mit einem Jugendamt ggf. die Trennung der Zuständigkeit für die Aufstellung der Vorschlagsliste für die Jugendschöffen durch das Jugendamt und der Vorschlagsliste für die Schöffen in allgemeinen Strafsachen durch ein Amt der allgemeinen Verwaltung (Rechtsamt, Ordnungsamt u. Ä.);
- die Vorgabe der Informationen an die Bevölkerung und deren Veröffentlichung;
- die Bestimmung der Organisationen, die gezielt auf Vorschläge aus ihrer Mitgliedschaft und dem Umfeld angesprochen werden sollen (die Beschränkung auf die politischen Parteien und deren Fraktionen in der Vertretung ist zu vermeiden);
- die Abstimmung der örtlichen Termine der Gremien mit den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift der Landesjustizverwaltung.
Mit der Durchführung sind Mitarbeiter zu betrauen, die sich mit dem Verfahren der Aufstellung der Vorschlagsliste und dem Inhalt des Schöffenamtes hinreichend vertraut gemacht haben (vgl. dazu das Angebot an Seminaren von BITEG/PariJus). Sie müssen den (potenziellen) Bewerbern Auskunft geben können über die Anforderungen, die das Amt an die Bewerber stellt, als auch die Schwierigkeiten kennen, die damit verbunden sein können.
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Schöffenwahl 2023
Ziel der Kampagne der PariJus gGmbH ist, die Qualität der Beteiligung des Volkes an der Strafjustiz und damit die Rechtsprechung insgesamt zu verbessern.