Maßnahmen nach der Wahl


1. Prüfung der Wahlvoraussetzungen
2. Mitteilung der Schöffen an die Gerichte
3. Verabschiedung der ausscheidenden Schöffen


1. Prüfung der Wahlvoraussetzungen

Der Vorsitzende überprüft die gewählten Schöffen auf mögliche Hindernisse, die einer Wahl als Schöffe entgegenstehen durch Auskünfte

  • aus dem Bundeszentralregister im Hinblick auf mögliche Vorstrafen,
  • des Vollstreckungs- und des Insolvenzgerichts wegen eines möglichen Vermögensverfalls,
  • aus dem Betreuungsregister im Hinblick auf mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen.

Ergibt die Auskunft, dass die Voraussetzungen des § 32 GVG im Hinblick auf Verurteilung, Ausschluss von der Übernahme öffentlicher Ämter oder eines Ermittlungsverfahrens bzw. nach § 33 Nr. 4 (gesundheitliche Eignung) oder Nr. 6 GVG (Vermögensverfall) gegeben sind, ist eine Entscheidung über die Streichung von der Schöffenliste des nach § 52 Abs. 3, § 77 Abs. 3 Satz 2 GVG zuständigen Gerichts herbeizuführen. Die Auskünfte können nach der Übermittlung der Schöffenlisten auch von dem Gericht eingeholt werden, bei dem der Schöffe seinen Dienst verrichten soll.

2. Mitteilung der Schöffen an die Gerichte

Der Vorsitzende teilt den betreffenden Gerichten die Namen der vom Ausschuss gewählten Personen in gesonderten Listen nach Haupt- und Ersatzschöffen mit. Dort werden die Hauptschöffen auf die Sitzungstage des kommenden Geschäftsjahres ausgelost. Die Ersatzschöffen werden in eine – in den kommenden fünf Jahren weitgehend unveränderte – Reihenfolge einer Liste gewählt, aus der sie im Bedarfsfalle herangezogen werden.

3. Verabschiedung der ausscheidenden Schöffen

Ausscheidenden Schöffen sollte durch die Justiz oder durch ihre Kommune für den Einsatz gedankt werden. In Bayern werden Dankschreiben vom Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den Gerichten zur Aushändigung an die Schöffen übersandt. In Sachsen wird den Schöffen neben einem Dankschreiben eine Urkunde ausgehändigt.

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Schöffenwahl 2023

Ziel der Kampagne der PariJus gGmbH ist, die Qualität der Beteiligung des Volkes an der Strafjustiz und damit die Rechtsprechung insgesamt zu verbessern.